Zusammenfassung
Gemäß § 4g Abs. 1 S.4 Nr. 2 BDSG ist es Ihre Pflicht als Datenschutzbeauftragter, die Mitarbeiter im Unternehmen in Sachen Datenschutz zu unterweisen. Eine zentrale Aufgabe für Sie als Datenschutzbeauftragter, die in der Regel sehr viel Zeit kostet.